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ASoK 8, August 2001, Seite 271

OGH: Arbeitsverhältnis/Abwicklung

1. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung kein Entgeltrückbehaltungsrecht zu; er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers zur Sicherung einer Endabrechnung existiert nicht.

2. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1154 Abs. 3 ABGB, wonach bereits verdientes Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, nicht zu umgehen. - (§§ 1052 und 1154 ABGB)

( 9 Ob A 325/00 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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