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ASoK 8, August 2001, Seite 250

Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich

Dr. Wolfgang Höfle

(W. H.)* - Auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 können Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich erhalten:

• Werdende Mütter,

• Personen, die Familienbeihilfe beziehen.

Damit ist ein relativ großer Personenkreis von vornherein von dieser Unterstützung ausgeschlossen. Außerdem sieht das Gesetz weitere Voraussetzungen vor.

Man muss

• durch ein „besonderes Ereignis"

• „unverschuldet"

• „in Not geraten" sein (vgl. § 38 a Abs. 1 FLAG).

Als besondere Ereignisse kommen beispielsweise Todesfall, Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Behinderung oder eine Naturkatastrophe in Frage.

Als Zuwendungen kommen in Frage: Nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, günstige Darlehen, Zinsen-/Kreditkostenzuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht (§ 38 a Abs. 4 FLAG). Aus den auf Basis von § 38 c FLAG veröffentlichten Durchführungsrichtlinien ergibt sich, dass Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich nur dann gewährt werden, wenn alle gesetzlich zustehenden Leistungen ausgeschöpft sind. Diese Richtlinien können im Internet abgerufen werden

(http://www.bmsg.gv.at/bmsg/f_familienhilfe/haerteausgleich/richtlinien.htm).

Zuständige Behörde ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Sektion V, Franz-Josef-Kai 51, 1010 Wi...

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