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Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich
(W. H.)* - Auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 können Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich erhalten:
• Werdende Mütter,
• Personen, die Familienbeihilfe beziehen.
Damit ist ein relativ großer Personenkreis von vornherein von dieser Unterstützung ausgeschlossen. Außerdem sieht das Gesetz weitere Voraussetzungen vor.
Man muss
• durch ein „besonderes Ereignis"
• „unverschuldet"
• „in Not geraten" sein (vgl. § 38 a Abs. 1 FLAG).
Als besondere Ereignisse kommen beispielsweise Todesfall, Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Behinderung oder eine Naturkatastrophe in Frage.
Als Zuwendungen kommen in Frage: Nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, günstige Darlehen, Zinsen-/Kreditkostenzuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht (§ 38 a Abs. 4 FLAG). Aus den auf Basis von § 38 c FLAG veröffentlichten Durchführungsrichtlinien ergibt sich, dass Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich nur dann gewährt werden, wenn alle gesetzlich zustehenden Leistungen ausgeschöpft sind. Diese Richtlinien können im Internet abgerufen werden
(http://www.bmsg.gv.at/bmsg/f_familienhilfe/haerteausgleich/richtlinien.htm).
Zuständige Behörde ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Sektion V, Franz-Josef-Kai 51, 1010 Wi...