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Nochmals: Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen
Aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichts
In führt Rauch im Anschluss an die Rsp. aus, dass einem Arbeitnehmer selbst im Fall des gerichtlichen Zuspruchs des Bruttobetrags der ihm gegen den Arbeitgeber zustehenden Entgeltforderungen die gesetzlich Zinsen nur aus dem Nettobetrag gebühren. Im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts in der BRD kann diese Ansicht nicht unwidersprochen bleiben.
I. Allgemeines
Nach der stRsp. ist ein Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Erst bei Zahlung oder exekutiver Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag.
Es kann daher auch bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat. Wird vom Arbeitnehmer - exekutiv - ein „Mehr" begehrt, dann kann sich der Arbeitgeber mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zur Wehr setzen.
S. 236II. Die Entscheidung BAG - Großer Senat - GS 1/00
Der Neunte Senat des BAG hat in seinem Beschluss vom , 9 AZR 122/95, ausgeführt, er wolle die Rechtsansicht vertreten, nach der Arbei...