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Pflichtteilsstundung versus Sicherstellung des Pflichtteils
Im Alltag ist der Gerichtskommissär immer wieder damit konfrontiert, für die Sicherstellung des Pflichtteils schutzberechtigter Personen zu sorgen (vgl § 176 Abs 2 AußStrG). Nicht selten wird dies – ohne Zerschlagung von Verlassenschaftsvermögen – zur unüberwindbaren Hürde für den Erben. Dieser Beitrag geht der Frage nach, in welchem Verhältnis die mit dem ErbRÄG 2015 in Kraft getretenen Stundungsmöglichkeiten (§§ 766 ff ABGB) und die Verpflichtung zur Sicherstellung des Pflichtteils vor Einantwortung (§ 176 Abs 2 AußStrG) zueinander stehen.
I. Grundlegendes
Mit dem ErbRÄG 2015 wurde einer langjährigen Forderung, die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteils sowie der Zahlung desselben in Raten, entsprochen; insbesondere um eine Vernichtung von Betrieben, Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Grundlagen des Erben hintanzuhalten. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen über die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung in den § 766 f ABGB verankert und dabei zwischen letztwillig angeordneter (§ 766 ABGB) und gerichtlicher (§ 767 ABGB) Stundung differenziert.
II. Letztwillig angeordnete Stundung oder Ratenzahlung
Nach § 766 Abs 1 ABGB kann der letztwillig Verfügende die Stundung des Pflichtteilsanspruches auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb d...