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Prozesskostenvorschuss als Teil der Unterhaltsverpflichtung
iFamZ 2020/37
§§ 35, 382 Abs 1 Z 8 lit a EO; § 94 ABGB
Der Prozesskostenvorschuss ist eine zweckgebundene Leistung, die bei Zweckverfehlung zurückgefordert werden kann. Die Ersatzpflicht der Prozesskosten durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten kann bereits durch den während des Verfahrens geleisteten Prozesskostenvorschuss gedeckt sein, dies setzt jedenfalls eine entsprechende (nachträgliche) Widmung durch den Unterhaltspflichtigen voraus und dass der Unterhaltsberechtigte ihn nicht schon vor der Widmung für andere legitime Zwecke verbraucht hat. Die Erfüllung der Prozesskostenersatzpflicht durch den geleisteten Vorschuss bildet im Exekutionsverfahren einen Oppositionsgrund.
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen den Verpflichteten mit Beschluss (…) zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kostenforderung (…) die Fahrnisexekution. Der Verpflichtete brachte (…) ein Oppositionsgesuch ein (…). Die betriebene Kostenforderung resultiere aus dem Scheidungsverfahren der Parteien. In diesem habe sich der Verpflichtete gegenüber der Betreibenden mit Vergleich (…) zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (…) verpflichtet, den er längst geleistet habe. (…). Tatsächlich habe es...