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ASoK 5, Mai 2020, Seite 198

Übergang eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots (Konkurrenzklausel) bei Verschmelzung von GmbHs

1. Die Verschmelzung zweier GmbHs, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. Von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von der oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden.

2. Als Ausfluss dieser Gesamtrechtsnachfolge ist die übernehmende Gesellschaft in das zwischen dem Arbeitnehmer und seiner vormaligen Arbeitgeberin (der übertragenden Gesellschaft) zum Zeitpunkt der Verschmelzung aufrechte Konkurrenzklauselverhältnis eingetreten. Auch wenn die Verschmelzung von Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AVRAG erfüllen kann, folgt daraus nicht, dass das Konkurrenzklauselverhältnis von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen wäre. – (§ 96 GmbHG; § 36 und 37 AngG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-...
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