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EuGH: Österreichisches Pflegegeld ist exportpflichtig
Die Bedeutung dieses Urteils für die Praxis
Am entschied der EuGH in der Rechtssache Jauch (Rs. C-215/99), dass die Bestimmung des § 3 BPGG, nach der Pflegegeld nur Leistungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gebührt, gegen Europarecht verstößt. Die ASoK hat zu diesem Verfahren bereits mehrfach berichtet.) Die hier vertretene Auffassung hat sich nun vor dem EuGH durchgesetzt.
Die Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes war in Österreich lange umstritten . Gegen die Exportpflicht wurde ins Treffen geführt, Pflegegeld sei eine beitragsunabhängige Sonderleistung (Art. 10 a VO 1408/71/EWG). Der EuGH trat dieser Auffassung entgegen. Eine Sonderleistung ist Pflegegeld deswegen nicht, weil es nur an Pensions- und Rentenbezieher ausbezahlt wird und daher von diesen Ansprüchen nicht „gesondert" ist. Beitragsunabhängig ist das Pflegegeld deswegen nicht, weil es dadurch finanziert wurde, dass der Bundeszuschuss zur Krankenversicherung bei Einführung des Pflegegeldes gesenkt und die Krankenversicherungsbeiträge erhöht wurden.
Praktische Bedeutung hat dieses Urteil für Bezieher einer österreichischen Vollpension, die sich aus welchen Gründen auch immer klimatischer, ökonomischer oder familiärer Natur in einen anderen Mitglied...