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OGH: Entlassung / abträgliche Nebengeschäfte
• 1. Nach § 82 lit. e GewO 1859 ist es als wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Der Nachteil für den Arbeitgeber kann zunächst darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, sodass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Eine schwere Verletzung der gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Treuepflicht stellt es aber auch dar, wenn der Arbeitnehmer das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betreibt, also seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
• 2. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass die Arbeitsleistung des 13 Jahre für den Arbeitgeber ohne Beanstandung tätigen Arbeitnehmers durch seine Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt wurde, dass ähnliche kleine Eisenteile wie jene, die der Arbeitnehmer für einen Dritten herstellte, vom Arbeitgeber kaum produziert wurden, sondern der Schwerpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit auf dem Anlagen- und Stahlbau sowie den Serienfertigungen lag, dass der Arbeitnehmer vom Geschäftsfü...