Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2i AVRAG und Nebenbeschäftigungsverbote
Vereinbarkeit mit gesetzlichen und vertraglichen Verboten
§ 2i AVRAG erlaubt Arbeitnehmern grundsätzlich die Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Der Beitrag prüft die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit gesetzlichen und vertraglichen Nebenbeschäftigungsverboten.
1. Allgemeines
§ 2i AVRAG ist mit in Kraft getreten (BGBl I 2024/11) und setzt Art 9 Transparenz-RL um. Erklärtes Ziel ist es, Arbeitnehmern Nebenbeschäftigungen im Rahmen weiterer Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen und sie vor nachteiligen Reaktionen des Arbeitgebers zu schützen. Dieses in Art 17 und 18 Transparenz-RL enthaltene Benachteiligungsverbot wurde in §§ 7 Z 2 und 15 Abs 1 AVRAG umgesetzt.
Nebenbeschäftigungen fallen in die Freizeit und damit in das Privatleben des Arbeitnehmers. Dieses ist grundrechtlich, insbesondere durch Art 8 EMRK und Art 7 GRC, geschützt. Art 15 und 16 GRC sowie Art 6 StGG schützen die Erwerbsfreiheit. Einschränkungen dieser im Arbeitsverhältnis mittelbar wirkenden Grundrechte (§ 16 ABGB) bedürfen daher einer Rechtfertigung. Die Erwerbsfreiheit erstreckt sich auch auf selbständige Tätigkeiten. Auch für deren Beschränkung sind sachliche, verhältnismäßige Gründe erforderlich. Vor diesem Hintergrund teile ich die Ansicht, der Arbeitgeber dürfe selbständige Nebenbeschäftigungen vertraglich generell von seiner Zustimmung abhängig machen, nicht. Auch die ...