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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 49

Aufteilungsverfahren iZm Mitwirkung im Erwerb des anderen

iFamZ 2020/35

§§ 81 ff EheG; § 98 ABGB

S. 50 Abgeltungsansprüche aus dem Titel der Mitwirkung im Erwerb des anderen gem § 98 ABGB beruhen auf einer eigenen Rechtsgrundlage und können den Ausgleichsanspruch des durch die Vermögensaufteilung benachteiligten Ehegatten nicht rechnerisch erhöhen. Eine nach § 98 ABGB bemessene Vergütung der Arbeiten eines Partners im Erwerb des anderen ist nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens, ihre Mitwirkung im Erwerb des anderen ist im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.

Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (…) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistung bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 EheG zu berücksichtigen. Die nicht anders abgegoltene Mitwirkung im Erwerb des Mannes (…) ist gem § 83 Abs 2 EheG als Beitrag der Frau zu werten. (…)

Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und § 81 ff EheG, um einen Wertausgleichsanspruch zu konstruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Allfällige Abgeltungsansprüche aus dem Titel der Mitwirkung im Erwerb des anderen beruhen auf einer eigenen Rechtsgrundlage (§ 98 ABGB) und können daher den Ausgleichsanspruch d...

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