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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

16. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5040-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 108h Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Jörg Ziegelbauer

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Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner. Die erstmalige Anpassung von Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs 2) nach dem liegt (§ 745 Abs 3), hat ab (§ 745 Abs 1 Z 2 ASVG) gem Abs 1a gestaffelt nach dem Stichtag zu erfolgen (SVÄG 2020; keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, VfGH G 197/2023 ua; krit Panhölzl, Beruht die VfGH-Entscheidung zur Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung auf irrigen Annahmen? DRdA 2024, 159; vgl auch 10 ObS 23/24s). Liegt der Stichtag im November oder Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahrs, erfolgt die erstmalige Anpassung erst ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahrs. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer schon zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag der schon zuerkannten Leistung maßgebend. ...

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