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Einschränkungen beim Insolvenz-Ausfallgeld für angesparten Zeitausgleich
• Einschränkungen beim Insolvenz-Ausfallgeld für angesparten Zeitausgleich
Die in der letzten Nummer (ASoK 2000, 442) geäußerte Hoffnung, der Gesetzgeber werde in letzter Minute noch klarstellen, in welchen Arbeitszeitmodellen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenz-Ausfallgeld für länger als 6 Monate zurückreichenden Zeitausgleich gebührt, hat sich nicht erfüllt. Damit wird gerade den modernsten, in Richtung „Lebensarbeitszeit" weisenden Modellen flexibler Arbeitszeit ein ernstes Hindernis in den Weg gelegt: Arbeitnehmer, die sich auf solche Modelle einlassen, riskieren, im Insolvenzfall Monate oder sogar Jahre an angespartem Zeitausgleich zu verlieren und damit die entsprechenden Arbeitsleistungen gratis erbracht zu haben.
Ein Beispiel für die Anwendungsprobleme, die der Gesetzestext aufwirft: Insolvenz-Ausfallgeld für langfristig angesparten Zeitausgleich soll unter anderem zustehen, wenn in „einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind" (§ 3 a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz). Ein in der Praxis häufig anzutreffendes Instrument zum Ansparen hoher Zeitguthaben ist nun aber bei nicht verlängerten Durchrechnungszeiträumen! die Zulassung der Übertragung von Zeitsalden über die ...