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OGH: Zeitguthaben bei Insolvenz
• Die ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzte Novellierung des § 3 a Abs. 1 IESG, die bewirken konnte, dass ein Arbeitnehmer ein nach der Änderung über den geschützten Zeitraum des IESG hinausgehendes Zeitguthaben in natura nicht mehr verbrauchen konnte, widerspricht dennoch nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. - (§ 3 a Abs. 1 IESG, Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)
„Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist somit der Arbeitnehmer keinesfalls darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Vereinbarung über den Verbrauch des Zeitguthabens trifft, sondern kann nach Ansammeln von zumindest 30 derart abgegoltenen Überstunden nach 13 Wochen den Verbrauch einseitig bestimmen und nach Verstreichen einer weiteren Woche auf die Auszahlung des auf die Überstunden entfallenden Entgeltes bestehen. Eine derartige Vorgangsweise wurde auch S. 174vom Gesetzgeber intendiert, der im Ausschussbericht (622 BlgNR 20. GP, 8) ausdrücklich darauf verwies, dass der Zeitausgleich auch einen Ausgleich für die Belastung durch Überstunden biete und daher möglichst rasch in Anspruch genommen werden solle. Werde er nicht binnen 13 Wochen gewährt, stehe er dem Arbeitnehmer zur einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung. Das vom Revisionswerber u. a. unter Hinweis ...