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Generalanwalt: Österreichisches Pflegegeld ist exportpflichtig
EuGH-Urteil bleibt abzuwarten
Ob das österreichische Pflegegeld exportpflichtig ist, ist im österreichischen Schrifttum umstritten. Das LG Feldkirch hat dem EuGH diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt (Marhold, Pflegegeld exportpflichtig?, ASoK 1999, 306). Nunmehr hat Generalanwalt Alber seine Schlussanträge in dieser Sache gestellt (Schlussantrag v. , Rs. C-215/99). Generalanwalt Alber schlägt vor, dem vorlegenden LG Feldkirch auf seine Frage zu antworten, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz auch ins Ausland zu leisten ist.
Hauptargument von Generalanwalt Alber ist der Umstand, dass das österreichische Pflegegeld keine Sonderleistung i. S. d. Art. 10 a VO 1408/71 ist. Dies deswegen, weil jedenfalls ein Pensionsanspruch Voraussetzung für die Leistung von Pflegegeld ist. Damit hätte das österreichische Pflegegeld auch nicht in den Anhang II a zur VO 1408/71 aufgenommen werden dürfen. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten, jedoch sind die Chancen von österreichischen Pensionsbeziehern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, auf den Export ihres österreichischen Pflegegeldes erheblich gestiegen.