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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 48

Einbeziehung des unternehmerischen Vermögens in die Aufteilung – Überlassung der Ehewohnung und Ausgleichszahlung

iFamZ 2020/33

§§ 82 Abs 1 Z 3 und 4, 83, 94 EheG

Ein aus ehelichen Mitteln angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen – ausgenommen bloße Wertanlagen – unterliegen ebenso wenig der Aufteilung, wie deren Werterhöhung; dies auch nicht im Umweg über eine Ausgleichszahlung.

In Hinblick auf die Frage der Überlassung der Ehewohnung ist einerseits zu berücksichtigen, wer von den beiden Ehegatten mehr auf diese angewiesen ist. Andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte in der Lage wäre, eine bei Zuweisung der Ehewohnung allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung aufzubringen.

(…) Das Rekursgericht erachtete die Rechtsrüge der Frau als nicht gesetzgemäß ausgeführt (…) und ging (…) davon aus, dass der § 91 Abs 2 EheG nicht anzuwenden sei, weil die Investitionen „in die Unternehmen“ des Mannes (…) „gänzlich fremdfinanziert“ (also nicht aus ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen) erfolgten. (…)

Der Revisionsrekurs ist auch davon geprägt, dass (…) die bereits vom Rekursgericht als unrichtig aufgezeigte Rechtsansicht vertreten wird, auch das unternehmerische Vermögen des Mannes („sämtliche Vermögenszuwächse im Vermögen der Gesellschaften“) unterliege der Aufteilung (…).

Ein aus ehelich...

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