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COVID-19-Förderungen: Verzicht der COFAG auf Rückforderung hindert Rückforderung durch die Abgabenbehörde nicht
AVR 2025/6
§§ 6 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 1 Z 1, 15 Abs 2, 15 Abs 4, 18 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG
Ein Verzicht der COFAG auf eine Rückforderung kann das Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs nicht verhindern. Es ist nämlich unmöglich, dass aus einem solchen Verzicht Ansprüche auf den Bund übergehen, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs 1 Z 2 COFAG-NoAG schon deshalb nicht erfüllt sein kann.
Sachverhalt: Das Finanzamt forderte mit Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom Beschwerdeführer den von der COFAG geleisteten Fixkostenzuschuss zurück. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die COFAG hätte infolge einer Förderprüfung nach dem damaligen CFPG mit E-Mail vom („[...] nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aufgrund der vorliegenden Informationen kann die Rückforderung [...] als obsolet betrachtet werden. Die Rückforderung ist nicht mehr aufrecht und wird unsererseits ausgebucht.“) auf die Rückforderung verzichtet. Zum einen hätte daher gar kein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch mehr bestanden, der nach § 6 Abs 1 COFAG-NoAG mit auf den Bund hätte übergehen können, zum anderen liege durch d...