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COFAG-NoAG § 6. Rechtsübergang, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig ab 19.07.2024

2. Hauptstück COFAG

1. Abschnitt

§ 6. Rechtsübergang

(1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab gegenüber dem Bund unverändert weiter.

(2) In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.

(3) Der Bund tritt am in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-54104