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(Keine) Entsendung von grenzüberschreitendem Bordpersonal
Entscheidung: Ra 2017/11/0093, Ra 2017/11/0098.
Norm: § 7b AVRAG.
Mit Urteil vom , Dobersberger, C-16/18, stellte der EuGH klar, dass ein Arbeitnehmer nicht als „entsandt“ iSd Entsende-RL gilt, wenn seine Arbeitsleistung keine hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet eines Staates, in dem normalerweise nicht arbeitet, aufweist. Im Ausgangsverfahren sei eine solche hinreichende Verbindung zum österreichischen Bundesgebiet zu verneinen. In den fortgesetzten Revisionsverfahren führte der VwGH aus, dass auch die hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG, weil es sich um Ausführungsbestimmungen der Entsende-RL handelt, die vom EuGH verlangte „hinreichende Verbindung“ zum Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in welchem die Dienstleistung erbracht wird, voraussetzen. Somit galten in den Revisionsfällen die in den Zügen der ÖBB tätigen ungarischen Arbeitskräfte nicht als nach Österreich zur Dienstleistung „entsandt“, weshalb den Revisionswerber die ihm als übertreten angelasteten Verpflichtungen des AVRAG nicht trafen, sodass er zu Unrecht bestraft wurde. Der VwGH entschied sogleich in der Sache, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren ein.