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Die Gebührenrichtlinien 2025
Highlights aus dem Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren
Am sind die Gebührenrichtlinien 2025 (GebR 2025) als Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 (GebG) in Kraft getreten. Die weitreichenden gesetzlichen Änderungen sowie die Einführung neuer Pauschalgebühren im Bereich der festen Gebühren machten eine grundlegende Überarbeitung der GebR 2019 und Neuverlautbarung der Gebührenrichtlinien erforderlich. Aber auch bei den Rechtsgeschäftsgebühren kam es im Hinblick auf strittige Rechtsfragen zu umfangreichen Anpassungen. In diesem Beitrag sollen die Highlights aus dem Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren vorgestellt werden.
1. (Kein) Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts iZm § 15 Abs 3 GebG (Rz 1043 f GebR 2025)
Gemäß § 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsgesetz, Versicherungssteuergesetz oder Stiftungseingangssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Dabei stellt nicht nur ein einzelner Vertrag ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne dieser Bestimmung dar, sondern auch getrennt abgeschlossene Verträge können als ein einheitliches Rechtsgeschäft aufgefasst werden, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist beispielsweise dann von einem einheitl...