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Die Veräußererhaftung für nach Betriebsübergang anfallende Abfertigungen und gleichzuhaltende Ansprüche
Ausmaß und Grenzen der Einstandspflicht für Neuschulden
§ 6 AVRAG, die grundlegende arbeitsrechtliche Haftungsregel für den Betriebsübergangsfall, enthält in Abs. 2 Bestimmungen, die eine Haftung des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden „Veräußerers" für nach seiner Zeit eintretende Verbindlichkeiten aus diesem Rechtsverhältnis vorsehen. Das Gesetz hebt diesbezüglich zwei Fälle hervor, nämlich „Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen", sowie „Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang". Für diese Schulden soll der Veräußerer mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch bzw. den bestehenden Pensionsanwartschaften im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, einstehen. Zu prüfen ist die Reichweite des § 6 Abs. 2 AVRAG in Bezug auf Abfertigungen.
1. Die Veräußererhaftung im Allgemeinen
Der mit „Haftung bei Betriebsübergang" überschriebene § 6 AVRAG spricht in allen drei Absätzen die „Haftung des Veräußerers" an, in Abs. 1 ist auch von der „Haftung des Erwerbers" die Rede. Während § 6 Abs. 3 AVRAG eine bloß punktuelle Klarstellung für den Bereich des Spaltungsrechts trifft und hier nicht weiter interessiert, ist aus den beiden anderen Absätzen der Be...