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ASoK 3, März 2010, Seite 93

Haftung für offene Urlaubsansprüche bei Betriebsübergang

OGH erweitert die Rechtsprechung zur Haftung des Veräußerers

Mag. Andreas Gerhartl

Nach der Rechtsprechung des OGH haftet der Veräußerer bei einem Betriebsübergang auch für Ansprüche, die der Arbeitnehmer durch Zeitablauf aliquot erwirbt, ohne dass es dafür auf die Fälligkeit des betreffenden Anspruches ankommt. Dies hat zur Folge, dass sich der Erwerber, der den betreffenden Anspruch des Arbeitnehmers bei Fälligkeit zur Gänze erfüllt, beim Veräußerer anteilig regressieren kann. Mit seiner Entscheidung vom , 2 Ob 16/09f, überträgt der OGH diese Ansicht nunmehr auch auf Urlaubsansprüche.

Sachverhalt und Rechtsfrage

Die beklagte Partei führte bis zum die zu einem Krankenhaus gehörenden gastronomischen Betriebe. Im Zuger der Neuausschreibung durch den Krankenhausbetreiber hat die klagende Partei diese Betriebe zum Stichtag übernommen. Dies bewirkte den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Betriebe auf die klagende Partei als Betriebsnachfolgerin. Die Streitteile haben diesbezüglich keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen. Die von der klagenden Partei per übernommenen Arbeitnehmer hatten noch offene Urlaubsansprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang. Für die bei der klagenden Partei konsumierten Urlaubstage stellte sie der Beklagten den ...

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