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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 42

Freiheitsbeschränkungen iSd HeimAufG durch privaten Sicherheitsdienst und Notwehrsituation; amtswegige Berichtigung des Datums des Gerichtsbeschlusses

iFamZ 2020/32

§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG

LG ZRS Wien , 43 R 510/19x

Das Festhalten eines Kranken zur Ermöglichung medizinischer Maßnahmen (Verabreichung einer Injektion) ist Teil der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und bleibt damit diplomiertem Pflegepersonal nach den Regelungen des GuKG vorbehalten (7 Ob 119/14x, iFamZ 2014/226 ua). Für Mitarbeiter eines gewerblichen Sicherheitsdienstes besteht damit keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Anordnung eines Arztes), die sie zur Vornahme von Pflegehandlungen berechtigen würde.

Ein im Bett befindlicher, motorisch beeinträchtigter Patient ist in der Reichweite seiner Aggressionshandlungen eingeschränkt, weshalb keine Notwehrsituation im Sinne einer unmittelbar drohenden, nicht anders abzuwendenden Gefährdung festgestellt werden kann.

Aus dem (erstgerichtlich festgestellten) Sachverhalt: Der Patient wurde [in der Krankenanstalt] aufgenommen. Er war verwirrt und teilweise desorientiert, auf Grund der motorischen Beeinträchtigungen des Patienten bestand Sturzgefahr.

Bei einem abendlichen Versuch, aus dem Bett aufzustehen, war der Patient nicht zugänglich und beschuldigte aufgrund seiner Desorientiertheit den diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger als Einbr...

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