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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 317

Dienstvertrag und Dienstzettel

Gebührenfreie Dienstverträge können (im Gegensatz zum Dienstzettel) Streitigkeiten über den Inhalt arbeitsvertraglicher Regelungen verhindern

Dr. Thomas Rauch

Nach § 2 AVRAG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen, der in 12 Punkten geregelte Angaben zu enthalten hat. Diese Verpflichtung entfällt u. a., wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag übergeben wurde, der alle gesetzlich vorgesehenen Angaben anführt. Da demnach der Arbeitgeber seiner Verpflichtung durch einen Dienstzettel oder durch einen Arbeitsvertrag entsprechen kann, stellt sich die Frage, welche dieser Varianten gewählt werden soll.

Gebührenpflicht

Bis wurde den Arbeitgebern oftmals die Ausstellung gebührenfreier Dienstzettel empfohlen, um damit der Gebührenpflicht für den Arbeitsvertrag auszuweichen. Seit ist durch eine Änderung des GebG (BGBl. Nr. 629/1994) auch der Arbeitsvertrag gebührenfrei. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist es daher nunmehr unerheblich, ob ein Dienstzettel ausgehändigt oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Rechtsnatur des Dienstzettels

Nach § 2 Abs. 1 AVRAG ist der Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Rechtsprechung leitet aus dieser Formulierung ab, daß der Dienstzettel eine Auflistung der mündlichen (allenfa...

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