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bau aktuell 3, Mai 2024, Seite 119

Funktion und Inhalt des Dienstzettels

Unter besonderer Berücksichtigung der AVRAG-Novelle BGBl I 2024/11

Christoph Wiesinger

Da mit wenigen Ausnahmen für den Arbeitsvertrag kein Schriftformgebot besteht, sieht der Gesetzgeber die Institution des Dienstzettels vor. Dieser soll im Wesentlichen den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages enthalten (respektive die Mindestinhalte für einen schriftlichen Arbeitsvertrag festlegen).

1. Funktion des Dienstzettels

Der Gesetzgeber hat für den Abschluss des Arbeitsvertrages nur in wenigen Fällen ein Schriftformgebot normiert. Die Formfreiheit hat aber den Nachteil, dass damit im Streitfall die Feststellung des Inhalts des Arbeitsvertrages faktische Probleme bereiten kann. Im Zuge der Angleichung des österreichischen Rechts an das Unionsrecht anlässlich des Beitritts Österreichs zur EU wurde daher in § 2 AVRAG die Bestimmung zur verpflichtenden Aushändigung eines Dienstzettels durch den Arbeitgeber verankert. Bei seiner Einführung hatte er den Vorteil – anders als damals ein schriftlicher Arbeitsvertrag – gebührenfrei zu sein; dieser Vorteil ist aber seit dem insofern nicht mehr gegeben, weil seither auch ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag gebührenfrei ist. Dennoch ist der mündliche Abschluss von Arbeitsverträgen (vor allem bei Arbeitern) nach wie vor ...

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