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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 312

Halbe Abfertigung für Mütter gemäß § 23 a Abs. 3 AngG europarechtskonform

Erstes EuGH-Urteil zu einer österreichischen Abfertigungsregelung

Michael Friedrich

Mit hat der EuGH in der Rechtssache Gruber die österreichische Regelung des § 23 a Abs. 3 AngG, die wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbAbfG auch auf Arbeiter Anwendung findet, als mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehend beurteilt. Das heißt mit anderen Worten, daß eine Regelung, nach der einer weiblichen Angestellten oder Arbeiterin, die aus ihrem Arbeitsverhältnis austritt, um ihr Kind betreuen zu können, nur die Hälfte der Abfertigung zusteht, die Angestellte oder Arbeiter erhalten, die aus einem der Gründe des § 26 AngG oder § 82 a GewO 1859 ihren Austritt erklären, nicht dem in Art. 119 (Art. 141 neu) EG-Vertrag festgelegten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche Arbeit widerspricht. Frauen werden hierdurch nicht (mittelbar) diskriminiert.

I. Sachverhalt Der Entscheidung Gruber lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Gruber war vom bis zum bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Ihre zwei Kinder wurden am und am geboren. Nach jeder Geburt nahm Frau Gruber zunächst Mutterschaftsurlaub und dann einen zweijährigen Karenzurlaub in Anspruch. Im November 1996 beendete si...

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