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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 40

Rechtsmittellegitimation der Angehörigen im Umbestellungsverfahren

iFamZ 2020/30

§§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 AußStrG; § 246 Abs 3 Z 2 ABGB

Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.

(…) 1. Nach § 127 Abs 1 AußStrG sind die dort genannten Personen, zu denen auch die volljährigen Kinder der betroffenen Person gehören, von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu verständigen. Einem solchen Angehörigen, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gemäß § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu. Dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann vom Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 69).

2. Nach § 128 Abs 1 AußStrG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (ua) auch auf das Verfahren zur Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvert...

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