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Parteistellung im Pflegschaftsverfahren
iFamZ 2020/29
Das Pflegschaftsverfahren dient nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst.
(…) Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie die Antragslegitimation (materielle Parteistellung) des Einschreiters, der als Eigentümer einer ihm von der Betroffenen (seiner Großmutter) geschenkten, von dieser nach wie vor bewohnten Eigentumswohnung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschung des von ihm der Betroffenen (neben einem lebenslangen unentgeltlichen Fruchtgenussrecht) mittels Vergleichs eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots anstrebt, verneinten. (...)