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Umsatzsteuer-Handbuch 2025
Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2025

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5090-6

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Melhardt - Umsatzsteuer-Handbuch 2025

§ 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

UStR zu § 21:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
1. Voranmeldung, Vorauszahlung
1.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung
1.2 Voranmeldung als Steuererklärung
1.3 Wegfall der Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung
1.4 Interne Voranmeldung
1.5 Vorauszahlung
1.6 Entrichtung der USt, Geltendmachung eines Überschusses
1.7 Fälligkeit der USt
1.8 Wirksamwerden eines Überschusses
1.9 Nichtunternehmer
s. Rz 4131-4140
2. Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum
3. Festsetzung der USt
4. Veranlagung
5. Fälligkeit bei Nachforderungen
6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Kleinunternehmer
7. Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten - Übersicht
8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch
8.1 Allgemeines
8.2 Fälligkeit
9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer - Allgemeines
9.1 Vorsteuerabzug des nicht im Inland ansässigen Unternehmers - Anzuwendendes Verfahren
9.1.1. Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland
9.1.2 Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz jedoch mit Betriebsstätte im Inland, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist
9.1.3 Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz, jedoch mit einer an der Leistungserbringung beteiligten Betriebsstätte im Inland
9.2 Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung
10. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer - Elektronisches Verfahren
10.1 Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten
10.1.1 Voraussetzungen
10.1.2 Erstattungszeitraum
10.1.3 Verfahrensbestimmungen
10.1.4 Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern
10.1.5 Erstattungsfähige Vorsteuern
10.2 Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet
10.2.1 Voraussetzungen
10.2.2 Erstattungszeitraum
10.2.3 Verfahrensbestimmungen
10.2.4 Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern
10.2.5 Erstattungsfähige Vorsteuern
10.2.6 Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter, Vertreter von Personenvereinigungen
11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer
11.1 Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab gestellte Erstattungsanträge)
11.1.1 Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich
11.1.2 Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat
11.2 Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten

1. Voranmeldung, Vorauszahlung

1.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2751

Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019 entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro netto (bis : 30.000 Euro; bis : 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen.

Beispiel:

Ein Arzt, dessen Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 im Jahr 2020 500.000 Euro und dessen steuerpflichtige Umsätze im Jahr 2020 100.000 Euro betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/2021 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Voranmeldungszeitraum 02/2021 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit unter Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung) in Höhe von 3.000 Euro. Da der Arzt nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen haben (bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 außer Ansatz), ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/2021 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Im Voranmeldungszeitraum 03/2021 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um 15.000 Euro aus Deutschland. Der Erwerb muss in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/2021 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

2752

Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 2 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019 auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert wird.

2753

Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer

  • eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder

  • einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder

    -

    die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.

    -

    Zur Einreichung einer UVA als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Überschusses siehe § 21 Rz 2763 und 2764.

1.2 Voranmeldung als Steuererklärung

2754

Da die Voranmeldung als Steuererklärung gilt, sind auf sie alle Vorschriften anzuwenden, die sich auf die Steuererklärung beziehen. Die verspätete Abgabe der auf Grund einer bestehenden Verpflichtung einzureichenden Voranmeldung führt daher nach Maßgabe der Bestimmung des § 135 BAO zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages.

2755

Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch über Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (§ 21 Abs. 1 vierter und fünfter Unterabsatz UStG 1994 iVm mit § 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 und FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idgF).

Von Unzumutbarkeit mangels technischer Voraussetzungen ist nur dann auszugehen, wenn der Unternehmer nicht über einen Internet-Anschluss verfügt. Wird die Voranmeldung durch einen inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter eingereicht, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dennoch, wenn dieser Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (siehe Rz 2751) zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist.

In den Fällen der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist zwingend der amtliche Vordruck U 30 (Druckversion oder die besorgte Internetversion) zu verwenden. Eigendrucke müssen der auf der Homepage des BMF unter „Service - Formulare - zur Formulardatenbank“ dargebotenen Internetversion nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich entsprechen.

Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen, die zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994 gehören (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Dieser Verpflichtung kann gemäß § 131 Abs. 3 BAO durch Speichern der elektronisch übermittelten UVA-Daten entsprochen werden.

1.3 Wegfall der Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2756

In anderen als den in Rz 2751 bis Rz 2753 angeführten Fällen besteht keine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA. Zu den Erklärungspflichten von Nichtunternehmern siehe Rz 2768.

1.4 Interne Voranmeldung

2757

Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen (U 30) eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen (interne Voranmeldung) anzufertigen. Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994.

2758

Bei Unternehmen, die ihre Aufzeichnungen (§ 18 UStG 1994) mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme führen, sind in diesen Fällen die Ausdrucke der Besteuerungsgrundlagen als amtliche Vordrucke anzuerkennen. Bedingung dafür ist, dass diese Ausdrucke inhaltlich und dem Aufbau nach dem Formular U 30 entsprechen. Es müssen nur die jeweils zutreffenden Angaben ausgedruckt werden.

2759

Keine Verpflichtung zur Erstellung einer UVA besteht, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Für Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen, besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer UVA insoweit, als sie eine zusätzliche Steuer (siehe dazu § 22 Rz 2871 bis 2875) zu entrichten haben. In den Fällen des § 27 Abs. 4 UStG 1994 (siehe § 27 Rz 3491 bis 3500) trifft die Verpflichtung zur Erstellung einer UVA den leistenden ausländischen Unternehmer und nicht den inländischen Leistungsempfänger.

Randzahl 2760: Derzeit frei.

1.5 Vorauszahlung

2761

Ob und in welcher Höhe für den Voranmeldungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten ist bzw. ein allfälliger Überschuss geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 UStG 1994 (siehe § 20 Rz 2681 bis Rz 2691, Rz 2701 bis Rz 2703, Art. 12 Rz 4056 bis Rz 4063, Rz 4071, Rz 4077, Art. 20 Rz 4121 bis Rz 4123).

Randzahl 2762: Derzeit frei.

1.6 Entrichtung der USt, Geltendmachung eines Überschusses

2763

Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 Euro nicht überstiegen hat. Diese Erleichterung gilt unabhängig von der Höhe des Vorjahresumsatzes. Gibt der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung nicht.

2764

Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (vgl. Rz 2751 bis 2753) nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden. Wird eine UVA lediglich zur Geltendmachung eines Überschusses eingereicht, wird damit die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung nach Rz 2763 nicht ausgeschlossen.

1.7 Fälligkeit der USt

2765

Zu der neben den gesetzlichen Fälligkeitstagen geltenden Fälligkeit der USt gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt siehe § 21 Rz 2821 bis 2827.

2766

Wird die Vorauszahlung nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines 1. Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht kraft gesetzlicher Anordnung hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 4 BAO). Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

1.8 Wirksamwerden eines Überschusses

2767

Hinsichtlich eines nicht vorangemeldeten Überschusses bzw. Teiles des Überschusses wird die Gutschrift mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides wirksam.

1.9 Nichtunternehmer

2768

Schulden Nichtunternehmer Umsatzsteuer aufgrund von § 11 Abs. 14 UStG 1994, unterliegen sie den gleichen Erklärungspflichten wie Unternehmer. Im Übrigen siehe Rz 4131 und Rz 4141.

Randzahlen 2769 bis 2775: Derzeit frei.

2. Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum

2776

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Für einen Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro netto (bis : 30.000 Euro netto bzw. bis : 22.000 Euro) nicht überstiegen haben, gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. Durch die rechtzeitige Abgabe der Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes kann dieser Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Ist der Unternehmer nicht zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet (siehe Rz 2751 bis Rz 2753), kann dieses Wahlrecht auch durch rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung ausgeübt werden.

2777

Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die 100.000 Euro-Grenze (bis : 30.000 Euro-Grenze bzw. bis : 22.000 Euro-Grenze) maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz UStG 1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann der vom übergebenden Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden, wenn der neue Unternehmer die Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.

2778

Das Kalendervierteljahr kann gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht Voranmeldungszeitraum sein, wenn der Unternehmer einen vom Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraum gewählt hat.

Randzahlen 2779 bis 2785: Derzeit frei.

3. Festsetzung der USt

2786

Jahresbescheide treten an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nach § 21 Abs. 3 UStG 1994. Daher ist für solche Bescheide § 253 BAO (bis : § 274 BAO) anwendbar. Eine noch unerledigte Bescheidbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung gilt somit als gegen den Jahresbescheid gerichtet. § 300 BAO hindert nicht die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides, auch wenn ein Rechtsmittel gegen einen Festsetzungsbescheid, dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist, beim BFG anhängig ist (vgl. ).

Bindungswirkung: Hat das BFG über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte (einzelne) Monate bereits entschieden, ist das Finanzamt nach § 279 Abs. 3 BAO in Bezug auf diese Monate bei einer weiteren Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die einen längeren Zeitraum (zusätzliche Monate/Quartal) betreffen, gebunden. Keine Bindungswirkung besteht jedoch zwischen einem Erkenntnis des BFG betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einerseits und dem durch das Finanzamt erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid andererseits ().

Stellt eine bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage für eine andere Abgabe (insbesondere 1. Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe , Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).

4. Veranlagung

2794

Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Nicht hiezu verpflichtet sind

  • Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,

  • Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und keine zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis 2873) zu entrichten haben,

  • ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1 Abs. 3 Z 3 dieser VO),

  • Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland, die im Inland keine Umsätze oder nur Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen siehe Rz 2795 und Rz 2796).

Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe § 21 Rz 2798 bis 2807.

2795

Hat der Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, keine Umsätze im Inland ausgeführt (ausgenommen er wendet eine Sonderregelung nach § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Regelung gemäß Art. 358 bis 369k RL 2006/112/EG an) oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schuldet, hat er eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn

  • er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet,

  • er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 schuldet (siehe zur weiteren Vorgehensweise Rz 2830) oder

  • er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.

2796

Hat der Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, im Inland keine Umsätze ausgeführt oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung,

  • wenn er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und

  • er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 Umsatzsteuer schuldet.

Das gilt nicht, wenn dieser Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragt. Das gilt weiters nicht für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Randzahl 2797: Derzeit frei.

5. Fälligkeit bei Nachforderungen

2798

Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu § 21 Rz 2765 und 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.

Randzahlen 2799 bis 2805: Derzeit frei.

6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Kleinunternehmer

2806

Übersteigen die Umsätze eines Kleinunternehmers im Veranlagungszeitraum nicht die Kleinunternehmergrenzen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.

Voraussetzung hiefür ist ua. weiters, dass der Kleinunternehmer für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kleinunternehmer keinen der in Rz 2687 bis Rz 2691, Rz 4121 bis Rz 4123 aufgelisteten Tatbestände (zB innergemeinschaftliche Erwerbe) erfüllt hat.

7. Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten - Übersicht

2807

Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten ab


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Umsatz
UVA Abgabe (Umsätze des Vorjahres)
Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)
Zahlung
ZM (**)
Befreiter Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Rz 994 ff)
Nein
Nein (*)
Nein (*)
Quartal
0 € - 35.000 € und kein gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreiter Kleinunternehmer
Nein
Ja
Quartal
Quartal
35.000 € - 100.000 € und kein befreiter Kleinunternehmer
Quartal
Ja
Quartal
Quartal
Über 100.000 €
Monat
Ja
Monat
Monat


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
Ein Kleinunternehmer ist zur Abgabe einer Jahreserklärung und zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994.
**
Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen, siehe auch Rz 4151 ff.

Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten bis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatz
UVA Abgabe
(Umsätze des Vorjahres)
Jahreserklärung
(Umsätze des laufenden Jahres)
Zahlung
ZM (**)
0 € - 35.000 €***
(Kleinunternehmer)
Nein
Nein (*)
Nein (*)
Quartal
0 € - 35.000 €***
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Nein
Ja
Quartal
Quartal
35.000 €*** - 100.000 €
Quartal
Ja
Quartal
Quartal
Über 100.000 Euro
Monat
Ja
Monat
Monat


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 1002.
**
Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen, siehe auch Rz 4151 ff.
***
Bis : 30.000 Euro.

Randzahlen 2808 bis 2815: Derzeit frei.

8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch

8.1 Allgemeines

2816

Auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches ist die USt für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser Verordnung ermittelt wird und die USt für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen.

Hinsichtlich weiterer Inhalte der Verordnung siehe § 18 Rz 2522.

Randzahlen 2817 bis 2820: Derzeit frei.

8.2 Fälligkeit

2821

Auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt ist die USt für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser Verordnung ermittelt wird, und die USt für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes angesehen werden.

9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer - Allgemeines

9.1 Vorsteuerabzug des nicht im Inland ansässigen Unternehmers -
Anzuwendendes Verfahren

9.1.1 Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland

2822

Umsätze eines Unternehmers ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland, für die er selbst die Steuer schuldet (ausgenommen die Umsätze fallen unter eine Sonderregelung nach § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k RL 2006/112/EG), sind im Veranlagungsverfahren zu erklären und die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Beispiel:

Ein amerikanischer Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland veranstaltet im Juni 2022 einen Kongress in Wien. Ein deutscher und ein Schweizer Arzt besuchen den Kongress und entrichten dafür eine Teilnahmegebühr.

Der amerikanische Veranstalter erbringt dem deutschen und dem Schweizer Arzt gegenüber sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994, die in Österreich der Besteuerung unterliegen. Die Steuerschuld geht nicht auf die teilnehmenden Ärzte über. Der amerikanische Unternehmer hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären und seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Die teilnehmenden Ärzte sind nicht gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. Für den amerikanischen Veranstalter besteht jedoch gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters.

Auch steuerbefreite Umsätze, ausgenommen steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, führen zur Anwendung des Veranlagungsverfahrens.

Der Erlassung eines Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheides nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 steht das Vorliegen eines auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 gestützten Abspruchs über die Erstattung von Vorsteuern nicht entgegen. Bereits erstattete Vorsteuerbeträge sind gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF, bei der Veranlagung nicht (nochmals) zu berücksichtigen (vgl. ).

Zur Erklärungspflicht siehe Rz 2795.

2823

Hat der Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland keine Umsätze oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet.

Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG 1994 oder andere sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die primär nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und subsidiär nach einer anderen Vorschrift die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (zB die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten iSd § 19 Abs. 1e lit. a UStG 1994 durch einen nicht im Inland ansässigen Unternehmer).

Basiert der Übergang der Steuerschuld nicht auf § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, hat der Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Zur Erklärungspflicht siehe Rz 2795.

2824

Soweit an Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer schulden, haben sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F baut Fenster in ein neu zu errichtendes Wohnhaus in Wien ein. Der in Deutschland ansässige Generalunternehmer D ist mit der Errichtung dieses Bauwerkes beauftragt worden. Nach Fertigstellung liefert D das Gebäude seinem Auftraggeber A, einer Privatperson.

F erbringt eine sonstige Leistung an seinen deutschen Auftraggeber, die in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist. Da D ein Unternehmer ist, geht die Steuerschuld für die sonstige Leistung des F auf ihn über. D erbringt im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an seinen Auftraggeber A. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen schuldet D. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 kann D im Veranlagungsverfahren die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geschuldete Steuer und allenfalls weitere für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuern als Vorsteuer abziehen.

Zur Erklärungspflicht siehe Rz 2795.

Zur Veranlagung nicht im Inland ansässiger Unternehmer siehe Rz 2796.

2825

Zu den Besonderheiten bei der Vermietung von Grundstücken durch nicht im Inland ansässige Unternehmer siehe Rz 2601b.

9.1.2 Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz jedoch mit Betriebsstätte
im Inland, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist

2826

Zur Betriebsstätte, die an der Leistungserbringung beteiligt ist, siehe Rz 2601.

Hat der nicht im Inland ansässige Unternehmer im Inland nur Leistungen (sonstige Leistungen oder Werklieferungen), für die es zum Übergang der Steuerschuld kommt, ohne Beteiligung seiner inländischen Betriebsstätte erbracht, sind allfällige Vorsteuern des Leistenden trotz Übergangs der Steuerschuld im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

9.1.3 Vorsteuerabzug des Unternehmers ohne Sitz, jedoch mit einer
an der Leistungserbringung beteiligten Betriebsstätte im Inland

2827

Zur Betriebsstätte, die an der Leistungserbringung beteiligt ist, siehe Rz 2601.

Da es hier zu keinem Übergang der Steuerschuld kommt, ist Steuerschuldner der leistende Unternehmer, der diese Steuer beim zuständigen Finanzamt zu erklären und allenfalls abzuführen hat. Angefallene Vorsteuern sind beim zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Randzahlen 2828 bis 2829: Derzeit frei.

9.2 Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung

2830

Eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 oder § 11 Abs. 14 UStG 1994 führt für sich allein nicht zu einer Veranlagung. Dh. sofern keine sonstigen Umsätze vorliegen, die zu einer Veranlagung führen, hat der Unternehmer im Falle des § 11 Abs. 12 UStG 1994 oder § 11 Abs. 14 UStG 1994 eine Steuererklärung einzureichen (siehe dazu auch Rz 2795 und Rz 2796). Die Steuer ist festzusetzen.

Randzahlen 2831 bis 2835: Derzeit frei.

10. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer - Verfahren

10.1 Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten

10.1.1 Voraussetzungen

2836

Die Vorsteuererstattung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF genannten Fällen zulässig. Hat der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Österreich eine Betriebsstätte nach § 29 BAO und ist diese als feste Niederlassung zu qualifizieren, von der aus keine Umsätze bewirkt werden (siehe , Daimler), soll die Vorsteuererstattung durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, durchgeführt werden. Die der Betriebsstätte zugeordnete Dienststelle des Finanzamtes Österreich hat die Dienststelle Graz-Stadt entsprechend zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe hat in diesen Fällen die Vorsteuererstattung mittels Bescheid an das Finanzamt Österreich zu delegieren.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die andere als die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 BAO idF BGBl. I Nr. 104/2019 (FORG) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zur Umsatzsteuer veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch nicht im Inland ansässige Unternehmer siehe Rz 2601 sowie zur Rechtslage vor dem siehe Rz 2601b.

Dies gilt insbesondere nicht für Unternehmer, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k MwSt-RL 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und die nicht verpflichtet sind, gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 eine Steuererklärung abzugeben (vgl. Art. 25a Abs. 15 UStG 1994 idgF).

Beispiel:

Ein in Frankreich zur Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k MwSt-RL 2006/112/EG (EU-OSS, vgl. Rz 4297 ff.) registrierter IT-Unternehmer hat im Jahr 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sonderregelung unterliegenden Umsätzen für die er in Österreich gemäß § 12 UStG 1994 vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Vorsteuer ist im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend zu machen, auch wenn der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze in Österreich ausführt, die unter die Sonderregelung fallen.

Führt der Unternehmer jedoch in Österreich darüber hinaus auch Umsätze aus, für die er gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 verpflichtet ist (zB steuerpflichtige Lieferungen im Inland), eine Steuererklärung abzugeben, muss die Vorsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden.

Nordirland gilt hinsichtlich der Bestimmungen zu Waren auch nach als übriges Gemeinschaftsgebiet (vgl. Rz 146 ff.).

10.1.2 Erstattungszeitraum

2837

Der Erstattungszeitraum kann wahlweise mindestens drei Monate bis höchstens ein Kalenderjahr betragen. Der Erstattungszeitraum kann kürzer als drei Monate sein, wenn sich der Antrag auf die letzten Monate des Kalenderjahres bezieht (zB November und Dezember oder nur Dezember).

In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein (zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden. Nur in Nordirland ansässige Unternehmer können neben einem Antrag für Lieferungen zusätzlich für denselben Zeitraum einen Vorsteuererstattungsantrag für sonstige Leistungen nach den Vorgaben für Drittlandsunternehmer stellen (vgl. Rz 148).

In einem Antrag können jedoch auch abziehbare Vorsteuern enthalten sein, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des Antragsjahres fallen, soweit diese noch nicht geltend gemacht worden sind und die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages für diese Erstattungszeiträume (30. September des Folgejahres) noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.

10.1.3 Verfahrensbestimmungen

Antragstellung

2838

Der Antragsteller hat den Erstattungsantrag ausnahmslos auf elektronischem Weg über das von seinem Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln.

Der Ansässigkeitsstaat überprüft die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrages (zB Vorliegen der Unternehmereigenschaft) und leitet diesen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an den Erstattungsstaat weiter. Der Antragsteller wird vom Ansässigkeitsstaat über die Weiterleitung oder die nicht erfolgte Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

Eine Antragstellung beim für die Durchführung des Erstattungsverfahrens in Österreich zuständigen Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, ist unzulässig.

Originale oder Durchschriften von Rechnungen oder Einfuhrdokumenten sind nicht gemeinsam mit dem Antrag einzureichen, können aber im Rahmen des Vorhalteverfahrens (auch per E-Mail) angefordert werden. Darüber hinaus ist auch die Einholung weiterer, für die Erledigung des Antrages notwendiger Informationen zulässig.

Frist

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (§ 3 Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF).

Diese Frist ist in der Richtlinie 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 23 als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste, siehe hierzu auch , Elsacom NV).

Erstattungsanträge für vor anfallende Vorsteuern eines im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässigen Unternehmers sind spätestens am zu stellen.

Erstattungsbetrag

Der zu erstattende Betrag für einen Antragszeitraum muss mindestens 400 Euro betragen, es sei denn, der Erstattungszeitraum ist das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres; in diesen Fällen muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

Bescheidzustellung

Der Bescheid wird an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates auf demselben elektronischen Weg übermittelt, wie der Erstattungsantrag bei der Finanzverwaltung im Erstattungsstaat eingelangt ist.

Über die Art der Zustellung (über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates oder in Papierform) entscheidet der Ansässigkeitsstaat. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt, wenn der Ansässigkeitsstaat eine elektronische Zustellung (mittels elektronischem Postfach) vorsieht (§ 3 Abs. 3 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 16/2021; anzuwenden ab dem Kalenderjahr 2021).

Jene Unternehmer, deren Ansässigkeitsstaaten es ablehnen, die Bescheide der österreichischen Finanzverwaltung zuzustellen, erhalten den Bescheid direkt an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Die Zustellung der E-Mail gilt mit deren Absendung als bewirkt, ausgenommen, der Antragsteller weist nach, dass ihm die E-Mail nicht zugestellt wurde (vgl. § 3 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF).

Säumnisabgeltung

Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, hat der Antragsteller Anspruch auf Zahlung einer Säumnisabgeltung (§ 3 Abs. 4 bis 11 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF).

Kann der Antrag ohne zusätzliche Informationen des Antragstellers erledigt werden, entsteht der Anspruch auf eine Säumnisabgeltung, wenn die Zahlung des Erstattungsbetrages nicht spätestens vier Monate und zehn Werktage nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Erstattungsbehörde erfolgt ist.

Hat die Erstattungsbehörde zusätzliche Informationen angefordert, entsteht der Anspruch auf eine Säumnisabgeltung, wenn die Zahlung des Erstattungsbetrages nicht nach zehn Werktagen nach Ablauf von zwei Monaten ab Eingang der entsprechenden Informationen erfolgt ist; frühestens jedoch nach zehn Werktagen nach Ablauf von sechs Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages.

Sind darüber hinaus noch weitere Informationen erforderlich, entsteht der Anspruch auf eine Säumnisabgeltung mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf von acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages.

Die Zahlung gilt mit Ablauf von zehn Werktagen nach dem Tag der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides als erfolgt, soweit nicht der Unternehmer den Nachweis einer späteren Zahlung erbringt.

Auch eine Pfändung des Erstattungsbetrages oder dessen Verwendung zur Tilgung fälliger Abgabenschulden des Antragstellers gegenüber dem Bund gelten als Zahlung.

10.1.4 Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern

2839

Das Erstattungsverfahren ist nicht anwendbar auf

  • fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge, sowie

  • auf in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Ausfuhrlieferungen (Abholfall) oder innergemeinschaftliche Lieferungen, die steuerfrei sind oder von der Steuer befreit werden können (Art. 4 Richtlinie 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 23).

In diesen Fällen muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim Rechnungsaussteller bemühen.

Steht jedoch endgültig fest, dass eine Lieferung von Gegenständen nicht steuerfrei erfolgen kann (zB mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis, Näheres hierzu siehe Rz 4006), bleibt die VorsteuererstattungsVO bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen grundsätzlich anwendbar. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber seine Pflicht nach Art. 55 VO (EU) 282/2011 verletzt, indem er seinem Lieferer seine UID nicht mitteilt.

10.1.5 Erstattungsfähige Vorsteuern

2840

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden nicht refundiert werden.

Nach § 13 Abs. 3 UStG 1994 können Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug von Arbeitslohn fallen, aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung an sie gesondert ausgewiesen werden. Vorsteuern betreffend Reisekosten der Arbeitnehmer von nicht der inländischen Einkommenbesteuerung unterliegenden Unternehmern können auch dann nicht aus einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen errechnet werden, wenn die Einkünfte dieser Arbeitnehmer dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen ().

Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung besteht nur, wenn der Unternehmer Umsätze bewirkt, die ihm in seinem Ansässigkeitsstaat das Recht zum Vorsteuerabzug vermitteln.

Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 7 UStG 1994 bzw. des Art. 7 UStG 1994 in Rechnung gestellt wird, ist erstattungsfähig.

Randzahlen 2841 und 2842: Derzeit frei.

10.2 Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet

10.2.1 Voraussetzungen

2843

Die Vorsteuererstattung für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF genannten Fällen zulässig. Hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer in Österreich eine Betriebsstätte nach § 29 BAO und ist diese als feste Niederlassung zu qualifizieren, von der aus keine Umsätze bewirkt werden,die Vorsteuererstattung durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, durchgeführt werden. Die der Betriebsstätte zugeordnete Dienststelle des Finanzamtes Österreich hat die Dienststelle Graz-Stadt entsprechend zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe hat in diesen Fällen die Vorsteuererstattung mittels Bescheid an das Finanzamt Österreich zu delegieren (vgl. auch Rz 2836).

Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die andere als die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 BAO idF BGBl. I Nr. 104/2019 (FORG) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zur Umsatzsteuer veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch nicht im Inland ansässige Unternehmer siehe Rz 2601 sowie zur Rechtslage vor dem siehe Rz 2601b.

10.2.2 Erstattungszeitraum

2844

Der Erstattungszeitraum kann wahlweise mindestens drei Monate bis höchstens ein Kalenderjahr betragen. Der Erstattungszeitraum kann kürzer als drei Monate sein, wenn sich der Antrag auf die letzten Monate des Kalenderjahres bezieht (zB November und Dezember oder nur Dezember). In diesem Antrag können auch abziehbare Vorsteuern enthalten sein, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des Antragsjahres fallen.

In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF, einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein (zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden. Sollte ein ergänzender Antrag noch vor Ablauf der Einreichungsfrist (30. Juni des Folgejahres, siehe die folgende Rz 2845) eingereicht werden, ist dieser nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer gleichzeitig nachweist, dass es sich hierbei um keine Doppelerstattung handelt. Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.

10.2.3 Verfahrensbestimmungen

Antragstellung

2845

Der Antragsteller hat den Erstattungsantrag mit dem hierfür vorgesehenen Formular U 5 ausnahmslos schriftlich (weder elektronisch noch per FAX) bei dem für die Durchführung des Erstattungsverfahrens in Österreich zuständigen Finanzamt Österreich, Dienstelle Graz-Stadt, einzubringen. Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen selbst oder von dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben (, Yaesu Europe BV).

Unternehmerbescheinigung

Um eine Vorsteuererstattung nach der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF, zu erhalten, muss der (ausländische) Unternehmer, der im Inland keine Umsätze erzielt, durch eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (§ 3a Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idgF). Auf dieses formale Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft kann nicht verzichtet werden.

Vorlage von Originaldokumenten

Weiters müssen dem Antrag zwingend die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente, für die die Erstattung der darin ausgewiesenen Mehrwertsteuer beantragt wird, sowie eine diesbezügliche Aufstellung beigelegt werden.

Kopien können nicht akzeptiert werden, die Nachreichung von Originalbelegen kann nur dann zu einer Erstattung führen, wenn sie noch innerhalb der Antragsfrist (siehe den nachfolgenden Punkt) erfolgt.

Antragsfrist zur Abgabe von Erstattungsanträgen

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist ist in der 13. Richtlinie 86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste, siehe hierzu auch , Elsacom NV).

10.2.4 Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern

2846

Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoff nach dem entfallen (§ 3a Abs. 2 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 16/2021). Der Ausschluss gilt für alle Arten von Kraftstoffen und umfasst daher zB auch Kraftstoffe für Schiffe, nicht jedoch zB Mittel zur Abgasnachbehandlung.

Das Erstattungsverfahren ist nicht anwendbar für Lieferungen von Gegenständen, die

  • von der Steuer befreit sind oder

  • nach Art. 7 UStG 1994 (innergemeinschaftliche Lieferung) befreit werden können, wenn die gelieferten Gegenstände vom Erwerber oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden (Art. 171 Abs. 3 MwSt-RL 2006/112/EG).

In diesen Fällen muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim Rechnungsaussteller bemühen.

Steht jedoch endgültig fest, dass eine Lieferung von Gegenständen nicht steuerfrei erfolgen kann (zB mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis, Näheres hierzu siehe Rz 4006), bleibt die VorsteuererstattungsVO bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen grundsätzlich anwendbar.

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH sind weiters auch nur Vorsteuern, die auf Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden (, „Genius Holding“) erstattungsfähig.

Wird daher fälschlich für einen im Inland nicht steuerbaren Umsatz österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, so ist eine Erstattung insoweit ebenfalls ausgeschlossen.

10.2.5 Erstattungsfähige Vorsteuern

2847

Siehe sinngemäß Rz 2840.

10.2.6 Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter, Vertreter von Personenvereinigungen

2848

Der im Drittland ansässige Unternehmer benötigt für das Erstattungsverfahren keinen Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom im Drittland ansässigen Unternehmer die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten verlangt werden (§ 10 Zustellgesetz).

Kommen bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten (zB berufsmäßiger Parteienvertreter) der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen, die solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt gilt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Wurde kein solcher Zustellungsbevollmächtigter genannt, kann die Abgabenbehörde eine der hierfür in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen (siehe auch § 81 BAO).

Randzahl 2849: Derzeit frei.

11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer

11.1 Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere
EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab gestellte Erstattungsanträge)

11.1.1 Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich

Antragstellung

2850

Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen.

Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen.

Frist

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG, siehe hierzu auch das , Elsacom NV, nach dem diese Frist nicht erstreckbar ist).

Inkrafttreten

§ 21 Abs. 11 UStG 1994 gilt für Erstattungsanträge, die nach dem gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.

11.1.2 Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat

2850a

Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat.

Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten).

Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.

Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm

11.2 Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch Drittlandsstaaten

2850b

In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer - wie bisher - die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.

Verordnungen zu § 21:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe
des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit
der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

BGBl. Nr. 628/1983 idF BGBl. Nr. 499/1985

Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

§ 1.

Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird und auch nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine diesen Umständen entsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich machen, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

1.
a)

Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung von jenen Werten auszugehen, welche nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch Familienangehörige des Unternehmers voll verpflegt, so erhöht sich der anzusetzende Wert

Tabelle in neuem Fenster öffnen
für den Ehegatten um
80 vH,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um.
30 vH,
für jedes Kind zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr um
40 vH und
für jedes Kind ab dem 16. Lebensjahr und für sonstige Personen um
80 vH.

Bei nur teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten Sachbezugswerte angesetzt werden;

b)

von den nach lit. a ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 vH auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und 15 vH auf Getränke, die dem Normalsteuersatz gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;

2.

soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist.

§ 2.

(1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.

§ 3.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Die Verordnung vom 15. Feber 1973, BGBl. Nr. 86, ist letztmals auf den Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
an ausländische Unternehmer geschaffen wird

BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 16/2021

Auf Grund des § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet:

Artikel I

Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

Berechtigte Unternehmer

§ 1.

(1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum

1.

keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder

2.

nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder

3.

nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder

4.

im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,

ausgeführt hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland anzurechnen sind.

Erstattungszeitraum

§ 2.

Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.

Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

§ 3.

(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 53 Z 1 und 2 UStG 1994 binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

(3) Bescheide im Erstattungsverfahren können elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(4) Für den zu erstattenden Betrag ist bei Fristversäumnis nach Maßgabe der Abs. 5 bis 11 eine Säumnisabgeltung festzusetzen.

(5) Die Säumnisabgeltung ist festzusetzen, wenn nach Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Abgabenbehörde des Erstattungsstaates keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt.

(6) Fordert die Abgabenbehörde zusätzliche Informationen gemäß Abs. 1 an, so besteht der Anspruch auf die Säumnisabgeltung erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab Entsprechung der Aufforderung. Die Säumnisabgeltung ist diesfalls jedoch frühestens mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages festzusetzen.

Werden weitere zusätzliche Informationen angefordert, so besteht der Anspruch auf Säumnisabgeltung mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf einer Frist von acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages.

(7) Die Zahlung gilt als erfolgt mit Ablauf von zehn Werktagen nach dem Tag der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu erstattenden Betrag später erhalten hat.

(8) Als Zahlung gilt auch die Pfändung des Erstattungsbetrages oder dessen Verwendung zur Tilgung einer fälligen Schuld des Antragstellers gegenüber dem Bund.

(9) Die Höhe der Säumnisabgeltung beträgt für den nicht zeitgerecht erstatteten Abgabenbetrag 2%. Eine zweite Säumnisabgeltung ist festzusetzen, soweit der Abgabenbetrag nicht spätestens drei Monate nach dem Ende der Fristen in Abs. 5 und Abs. 6 erstattet wird. Eine dritte Säumnisabgeltung ist festzusetzen, soweit der Abgabenbetrag nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur zweiten Säumnisabgeltung erstattet wird. Die zweite und die dritte Säumnisabgeltung betragen jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht erstatteten Abgabenbetrages.

(10) Ein Anspruch auf Säumnisabgeltung besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der Abgabenbehörde nachkommt.

(11) Eine Säumnisabgeltung, die den Betrag von 50 Euro nicht erreicht, ist nicht festzusetzen.

Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

§ 3a.

(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen. Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

(3) Der Unternehmer muss dem Finanzamt Österreich in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

§ 4.

(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.

(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 tritt mit außer Kraft.

(3) Art. 1 § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen.

(4) Art. I § 1 Abs. 1 Z 5 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem fallen.

(5) Art. I § 1 Abs. 1, § 3 und § 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2009, sind erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

(6) Art. I § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen.

(7) Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.

(8) Art. I § 3 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2021 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.

(9) § 3a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2021 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem entfallen.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 401/4024

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 wird verordnet:

§ 1.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz. (BGBl. II Nr. 401/2024)

§ 2.

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

§ 3.

Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

§ 4.

(1) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen. (BGBl. II Nr. 401/2024)

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung
von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen
anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV)

BGBl. II Nr. 512/2006 idF BGBl. II Nr. 83/2018

Auf Grund

8.

der §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes;

9.

der §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 4 des Biersteuergesetz 1995;

10.

der §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 des Schaumweinsteuergesetzes 1995;

11.

der §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995;

12.

der §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995;

15.

des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes;

16.

des § 5 des Privatstiftungsgesetzes - PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,

wird verordnet:

§ 1.

(1) Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung der in § 44 Abs. 1 und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen, Mitteilungen, Erklärungen und Anträge nach

1.

§§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und 54 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz,

2.

§§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,

3.

§§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 Schaumweinsteuergesetz 1995,

4.

§§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,

5.

§§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995,

7.

§ 9 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz,

hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.

(5) Mitteilungen an das Finanzamt nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, ist § 2 nicht anzuwenden.

(6) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2 FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(7) Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach § 30c EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens (§ 108c Abs. 8 EStG 1988 sowie § 118a BAO in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die FFG hat ein derartiges Gutachten im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. § 2 ist nicht anzuwenden.

(9) Die elektronische Übermittlung der Meldung gemäß § 4 Abs. 1 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2015, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(10) Die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.

(11) Die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung des Berichts ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

§ 2.

Dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

§ 3.

(1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(4) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.

(5) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(6) Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.

§ 4.

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

§ 5.

(1) Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.

(2) Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.

(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(5) § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

(6) §§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(7) § 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit in Kraft.

(8) § 1 Abs. 5 tritt mit in Kraft.

(9) Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(10) § 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit in Kraft.

(11) § 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit in Kraft.

(12) Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(13) § 1 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit in Kraft.

Judikatur EuGH zu § 21:

, GE Auto Service Leasing
Ablehnung eines Antrages auf Erstattung der MWSt

1. Die Bestimmungen der Achten Richtlinie 79/1072/EWG und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung selbst auf deren Aufforderung hin nicht innerhalb der gesetzten Frist alle in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt hat, ungeachtet dessen, dass er diese Dokumente und Auskünfte im Überprüfungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren über die Klage gegen die einen solchen Erstattungsanspruch versagende Entscheidung von sich aus vorgelegt bzw. erteilt hat, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, die von der Steuerverwaltung angeforderten Unterlagen im Verwaltungsverfahren nicht vorlegt, sie dann aber in den Folgeverfahren von sich aus vorlegt.

Judikatur VwGH zu § 21:


Verhältnis zwischen Erstattungs- und Veranlagungsverfahren

Ein Bescheid betreffend Vorsteuerrückerstattung gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 hat zwar u.a. das Fehlen von Umsätzen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 zur verfahrensrechtlichen Voraussetzung, spricht selbst aber nicht über Art und Höhe der vom Unternehmer erzielten Umsätze ab. Veranlagungsbescheide hingegen müssen zusätzlich zur Höhe der Umsatzsteuer auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (insbesondere die Summe der Umsätze des Veranlagungszeitraumes und die in den Veranlagungszeitraum fallenden Vorsteuern) enthalten.

Beim Vorsteuererstattungsverfahren nach der VO (BGBl. Nr. 279/1995) und der in § 21 Abs. 4 UStG 1994 vorgesehenen Veranlagung der Jahresumsatzsteuer handelt es sich um gesonderte Verfahren (vgl. ).

Das Vorliegen eines auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 gestützten Abspruchs über die Erstattung von Vorsteuern steht der Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht entgegen. Das ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 1 der VO (BGBl. Nr. 279/1995), die ausdrücklich den Fall anspricht, in dem nach der Entscheidung über die Vorsteuererstattung „die Besteuerung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen“ ist. 4 Abs. 1 der VO regelt, dass bereits erstattete Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung nicht (nochmals) zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung stellt zwar grundsätzlich auf einen Fall ab, in dem ein kürzerer Rückerstattungszeitraum als das Kalenderjahr gewählt wurde und dafür Vorsteuerbeträge erstattet worden sind, sodann aber etwa wegen geänderter Voraussetzungen in späteren Kalendermonaten desselben Kalenderjahres (inländische Umsätze) eine Veranlagung nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 zum Tragen kommt, wobei hinsichtlich eines Teiles des Veranlagungszeitraumes bereits über eine Vorsteuerrückerstattung abgesprochen worden ist. Insofern erteilt also die auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 gestützte VO die Ermächtigung, dass - unter den Voraussetzungen der VO - abweichend von § 198 Abs. 2 BAO über einen Teil der im Veranlagungsbescheid zu erfassenden Bemessungsgrundlage (und damit Abgabenhöhe) in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden kann.

Umsatzsteuer-Handbuch 2025

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