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ASoK 8, August 1999, Seite 263

Die Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten

Dr. Wolfgang Höfle

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG: Die Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten

ASoK 1999, 210–217: Artikel von Beatrix Karl und Franz Marhold.

Nach Ansicht der Autoren sind die Bezieher von Doktorandenstipendien und APART-Stipendien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften mit diesen nicht sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Ansicht der Autoren widerspricht der Ansicht des Hauptverbandes (Besprechung vom ), nach der bei Stipendiaten i. d. R. von einer Pflichtversicherung als neue Selbständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) auszugehen ist. Hinzuweisen ist auch auf einen steuerlichen Erlaß ( GZ. 07 0600/1-IV/7/96) i. Z. m. der Besteuerung von Stipendien. Stipendien im Rahmen einer Schul- oder Studienausbildung sind demnach jedenfalls dann einkommensteuerpflichtig, wenn die Zuschüsse jährlich höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach dem Studienbeihilfengesetz (derzeit 96.960 S). Wenn das Finanzamt aber von Einkommensersatz ausgeht, wird es schwierig sein, die Sozialversicherungsanstalten davon zu überzeugen, daß die Stipendien nur Unterhaltscharakter haben und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

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