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ASoK 8, August 1999, Seite 253

Arbeitsrechtlicher Austritt wegen Entgeltvorenthaltung im Konkurs

Arbeitnehmer darf in der Prüfphase vorzeitig austreten

Mag. Bruno Sundl

Die jüngere oberstgerichtliche Judikatur zum arbeitsrechtlichen Austrittsrecht wegen Entgeltvorenthaltung läßt eine prononciert massefreundliche Tendenz erkennen. Der erste Ausschlag in diese Richtung erfolgte – in Abänderung der bisherigen Judikatur – durch , wonach dem Arbeitnehmer kein Austrittsrecht gegenüber dem Masseverwalter wegen vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verursachter Entgeltrückstände zukommt. Die neue Rechtsprechung fand erwartungsgemäß starke Resonanz in der Lehre, die eine überwiegend ablehnende Haltung einnimmt. In der Kritik der Lehre herrscht insoweit Übereinstimmung, als die rechtswidrige Vorenthaltung des Entgeltes durch den Arbeitgeber und späteren Gemeinschuldner primär ein Zurechnungsproblem darstellt. Keinesfalls kann das Austrittsrecht mit der Begründung sistiert werden, daß der Masseverwalter nicht rechtswidrig handelt, weil der Arbeitnehmer lediglich einen Konkursteilnahmeanspruch hat. Dieser Begründungsansatz läßt m. E. völlig den Umstand außer acht, daß der Masseverwalter grundsätzlich nicht Arbeitgeber wird, sondern bloß Vertreter der Konkursmasse ...

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