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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 39

Bestellung eines Rechtsanwaltes statt der Mutter

iFamZ 2020/28

§ 243 ABGB

Die Eignung einer bestimmten Person für das Amt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

1. Die Mutter der Betroffenen als (übergeleitete) gerichtliche Erwachsenenvertreterin erklärte sich in der Tagsatzung vom mit der vom Erstgericht beabsichtigten Vorgangsweise, wegen der innerfamiliär konfliktbelasteten Situation zumindest vorübergehend einen außenstehenden Dritten (Rechtsanwalt) mit der Besorgung aller erforderlichen Angelegenheiten zu betrauen, ausdrücklich einverstanden und stellte trotz der Empfehlung des Clearingberichts vom , die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf die Angelegenheit der Vertretung in bestimmten Gerichtsverfahren einzuschränken und die Erwachsenenvertretung im Übrigen in eine gesetzliche (durch die Mutter) umzuwandeln, keinen entsprechenden Antrag. Vor diesem Hintergrund begründet das Vorgehen der Vorinstanzen, die Mutter von ihrem Amt als gerichtS. 40 liche Erwachsenenvertreterin zu entheben und an ihrer Stelle einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für alle näher umschriebenen Angelegenheiten zu bestellen, keine erhebliche Rechtsfrage.

2. Die Eignung ei...

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