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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 38

Beschränkte Rechtsmittellegitimation von Angehörigen im Erwachsenenschutzverfahren

iFamZ 2020/27

§§ 2, 127 Abs 3 AußStrG

Aus § 127 Abs 3 AußStrG folgt, dass Angehörige der betroffenen Person nur im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein (inhaltlich beschränktes) Rechtsmittelrecht haben. In Bezug auf andere im Zuge eines Erwachsenenschutzverfahrens gefasste Beschlüsse, wie etwa die GeS. 39 nehmigung der Wohnsitzverlegung, fehlt den Angehörigen ein solches Rechtsmittelrecht.

(…) Die 1964 geborene Betroffene ist seit ihrer Kindheit geistig schwer behindert und leidet an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Sie wurde zunächst im Haushalt ihrer Eltern betreut; nach deren Tod übernahm ihre Schwester, die Einschreiterin, ihre Betreuung. Angesichts massiver hygienischer Mängel bei der Pflege der Betroffenen und der beharrlichen Ablehnung externer Unterstützung durch ihre Schwester beantragte der Erwachsenenvertreter die Verlegung des Wohnsitzes der Betroffenen in eine näher bezeichnete Seniorenwohnanlage.

Das Erstgericht genehmigte die Wohnsitzverlegung im vierten Rechtsgang neuerlich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Einschreiterin nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs insbesondere zur Frage der (von ihm wie in den vorangegan...

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