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OGH: Arbeitszeit / Änderung der Lage
• Mit der Bestimmung des § 19 c Abs. 2 Z 4 AZG, wonach der Änderung der Lage der Normalarbeitszeit keine Vereinbarung entgegenstehen darf, wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19 c Abs. 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. – (§ 19 c Abs. 2 AZG)
( 9 Ob A 187/98 k