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Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens
iFamZ 2020/25
§ 117 AußStrG; § 239 Abs 1 ABGB
Bei Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens müssen begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen; eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Die Beurteilung, ob Anhaltspunkte für die Verfahrenseinleitung vorlagen (oder nicht), ist allein auf Basis der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Beweislage vorzunehmen. Dabei ist auch beachtlich, von wem die Anregung für die Einleitung kommt.
(…) Im vorliegenden Verfahren ging die Anregung – anders als in dem zu 4 Ob 215/18y zu beurteilenden Fall – nicht von der gegnerischen Verfahrenspartei aus, sondern von der Gerichtsvorsteherin jenes Bezirksgerichts, bei dem aktuell ein gegen die betroffene Person (auf unleidliches Verhalten gestütztes) Kündigungsverfahren geführt wird. Der von der betroffenen Person erhobene Vorwurf, es liege eine „grobe Fehlbeurteilung“ vor, weil konkrete Feststellungen dazu fehlten, in welchem Zusammenhang sie sich in der Vergangenheit in einer ihren eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufend...