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OGH: Regreß nach DHG
• 1. Erfolgt eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen, ist dieses Verhalten grundsätzlich gemäß § 1313 a ABGB der Partei zuzurechnen, für die er tätig ist. Die Eigenhaftung des Vertreters bildet regelmäßig die Ausnahme und greift nur dann ein, wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
• 2. Kann ein solcher Ausnahmefall nicht festgestellt werden, so richtet sich der Regreß des Arbeitgebers nicht nach § 896 ABGB, sondern nach der speziellen Norm des § 4 DHG. Diesfalls haften die regreßpflichtigen Dienstnehmer im Innenverhältnis anteilig, d. h., der Dienstgeber kann bei Vorhandensein mehrerer regreßpflichtiger Schädiger jeden nur auf seine Quote in Anspruch nehmen.
• 3. Für den Regreß nach § 4 DHG hat in einem solchen Fall zu gelten, daß die Ermittlung des Regreßanspruches in zwei Stufen zu erfolgen hat: zunächst ist im Falle einer Mitverantwortlichkeit des Dienstgebers, sei es auch durch das Verhalten seiner Organe oder anderer Dienstnehmer, im Rahmen des § 1304 ABGB die Mitverschulde...