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Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung
Wiedereinstieg in den Beruf soll erleichtert werden
Durch eine Änderung des Mutterschutzgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, anstelle des Karenzurlaubes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen. Damit soll - so wie mit der geringfügigen Beschäftigung während des Karenzurlaubes - der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden und der Kontakt zu Betrieb und Mitarbeitern erhalten bleiben.
Die gesetzliche Regelung hiefür findet sich im § 15 c Mutterschutzgesetz, 1979, BGBl. Nr. 1979/221 i. d. g. F.
Kein Rechtsanspruch
Im Gegensatz zum Karenzurlaub besteht auf Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
Die Teilzeitbeschäftigung, der Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Bei Verhandlung über Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist in Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen.
Einschaltung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Wenn der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung ablehnt, kann die Arbeitnehmerin beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einbringen. Das Klagebegehren kann sich entweder auf die Teilzeitbeschäft...