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ASoK 5, Mai 2020, Seite 185

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Entscheidung: Ra 2019/08/0174.

Norm: § 16 AlVG.

Gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG gewährt wird. Gemäß § 16 Abs 4 letzter Satz AlVG beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt. Mit Zahlbarstellung iSd § 11 Abs 2 ASVG bzw § 16 Abs 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und nicht etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann. Aus dem Verrechnungsschreiben der BUAK vom findet sich der Vermerk „verrechnet am . Sollte dies der Tag der Beauftragung des Kreditinstituts gewesen sein, so hätte der Ruhenszeitraum am darauffolgenden achten Tag begonnen. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 18. 12. bis zum lässt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten.

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