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ASoK 9, September 1998, Seite 318

OGH: Insolvenz - Ausfallgeld

Ein durch Austritt des Dienstnehmers gemäß § 25 KO unmöglich gewordener Zeitausgleich für Überstunden ist als Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 IESG nur im Ausmaß des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs. 4 IESG gesichert und nicht überdies in dem darüber hinausgehenden Teil zusätzlich als Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 IESG. - (§ 25 KO; § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 4 IESG)

( 8 Ob S 19/98 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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