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OGH: Entlassung
• 1. Übernimmt ein Arbeitgeber von einem früheren Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, so ist eine Vereinbarung wonach die Arbeitnehmerin „auch in anderen Abteilungen/Filialen/Märkten" des Arbeitgebers zu arbeiten hat, i. S. d. § 914 ABGB so zu verstehen, daß nicht nur die Filialen/Märkte des (früheren) Arbeitgebers, sondern auch die des jeweiligen Arbeitgebers zu verstehen sind. Die ergänzende Vertragsauslegung kann im Randbereich durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt werden.
• 2. Weigert sich eine Arbeitnehmerin in zwei innerhalb einer Woche stattgefundenen Gesprächen, einer nicht vertragsändernden Versetzung Folge zu leisten, so ist der Ausspruch der Entlassung nach dem zweiten Gespräch noch nicht verspätet. - (§ 914 ABGB; § 27 Z 4 AngG)
( 8 Ob A 21/98 s)