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ASoK 9, September 1998, Seite 316

OGH: Vorzeitiger Austritt

1. Die widerspruchslose Hinnahme einer einseitigen Auflösungserklärung des Arbeitgebers läßt keineswegs zweifelsfrei auf den Willen des Arbeitnehmers schließen, das Arbeitsverhältnis auch seinerseits mit dem genannten Zeitpunkt zu beenden. Nur unter besonderen Umständen kann Stillschweigen, das auf die Willenserklärung eines anderen folgt, als Zustimmung und Annahme gewertet werden, nämlich dann, wenn der nicht Zustimmende nach dem Gesetz, nach der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätte reden müssen, der andere Teil also nach den Umständen diesem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die der Zustimmung beilegen konnte.

2. Das Austrittsrecht wegen Entgeltschmälerung setzt in der Regel voraus, daß eine Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung gesetzt wurde, dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck gebracht hat.

3. Der vorzeitige Austritt bedarf dann keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt. In einem Fall, in dem der Dienstgeber der Dienstnehmerin durch sechs Monate das gesamte ihr zu...

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