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ASoK 9, September 1998, Seite 315

OGH: Entgeltfortzahlung: Anspruch

1. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt nach dem den einschlägigen Bestimmungen der §§ 9 und 29 AngG nachgebildeten § 5 EFZG für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer gewahrt, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder dem Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft. Eine Kündigung kann daher zwar auch während der Erkrankung rechtswirksam ausgesprochen, das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt kann hiedurch aber nicht geschmälert werden.

2. Anders ist es jedoch, wenn eine Kündigung bereits vor der Erkrankung ausgesprochen wurde und die Arbeitsverhinderung erst während der Kündigungsfrist eintritt. Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mögen auch die Fristen des § 2 EFZG noch nicht ausgeschöpft sein.

S. 3163. Ein Anspruch nach § 5 EFZG, der über diesen Zeitpunkt hinaus für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber ...

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