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OGH: Urlaub von Teilzeitbeschäftigten
• 1. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist verboten.
• 2. Der Urlaubsanspruch steht im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. - (§ 19 d Abs. 6 AZG; § 2 Abs. 1 UrlG)
„Ob in die Arbeitszeit des Klägers im Sinne des Abschnittes 6.2 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende Industrie (= § 5 AZG) regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fiel, die eine verlängerte Wochenarbeitszeit von höchstens 60 Stunden ermöglichte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Beim Kläger lag nämlich auch Schichtarbeit vor, wobei der Schichtturnus abweichend von allgemein üblichen Schichten fünf Dienste pro Woche, jeweils 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr bzw. 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, sohin 60 Stunden umfaßte. Die zweite Woche dieses Turnus war frei. Bei vier Portieren war dieser Schichtdienst mit Schichtwechsel durchführba...