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OGH: Rückforderungen von Leistungen
• 1. Nach § 72 Abs. 1 BSVG (§ 107 Abs. 1 ASVG) hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Beide Bestimmungen unterscheiden zwischen Leistungs- S. 315und Zahlungsempfänger. Daraus folgt, daß zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auch von anderen Personen als den primär Anspruchsberechtigten (Versicherten) zurückgefordert werden können, wenn sie Zahlungsempfänger im Sinne des § 71 Abs. 1 BSVG (§ 106 Abs. 1 ASVG) waren.
• 2. Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist i. S. d. § 367 Abs. 1 und 2 ASVG über diesen Anspruch auf Rückersatz ein Bescheid zu erlassen. - (§ 72 Abs. 1 BSVG; §§ 107 Abs. 1, 367, 369 ASVG; § 69 ASGG)
( 10 Ob S 95/97 m)