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OGH: Arbeitsunfall / Weg zur Arbeit
• Die wegen einer privaten Besorgung notwendige räumliche Unterbrechung des Weges beginnt und der Versicherungsschutz geht erst verloren, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muß dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. - (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG)
„Überdies wird es manchmal nicht feststellbar und meist zumindest nicht verläßlich überprüfbar sein, in welcher Absicht der Versicherte gerade diejenige Teilfläche des öffentlichen Verkehrsraumes benützte, auf der sich der Unfall ereignete; dies spricht dafür, den gesamten öffentlichen Verkehrsraum für die Frage des Versicherungsschutzes als Einheit zu behandeln (SSV-NF 5/116; ebenso , 10 Ob S 253/97 x). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSGE 20, 219 u. a.) sowie der dazu in Deutschland entwickelten Lehre (s. dazu die Zitate in SSV-NF 5/116). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ereignete sich der Unfall im Bereich einer öffentlichen Straße, die die dortige Klägerin überquerte, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Einkauf zu besorgen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grun...