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ASoK 9, September 1998, Seite 313

OGH: Abfertigung / Berechnungsbasis

Wird den Arbeitnehmern aufgrund einer zulässigerweise abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ein der Ist-Lohnerhöhung entsprechender Betrag als monatliche Mitarbeiterbeteiligung gutgeschrieben und besteht der Unterschied zur Ist-Lohnerhöhung im wesentlichen darin, daß dieser Betrag nicht monatlich ausbezahlt wird, sondern erst nach fünf Jahren oder gegebenenfalls bei einem früheren Ausscheiden aus dem Betrieb, so hat diese Mitarbeiterbeteiligung Entgeltcharakter und ist unter anderem in die Berechnungsbasis für die Abfertigung einzubeziehen. - (§ 23 Abs. 1 AngG)

„Daß es sich bei diesen fünf Jahre bzw. bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses angesparten und dann auf einmal ausbezahlten Beträgen um Entgelt handelt, bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint jedoch unter Berufung auf die Entscheidung vom , 9 Ob A 198/87, Arb. 10.699 = WBl. 1988, 308 (dazu Martinek/ M. Schwarz/W. Schwarz, Angestelltengesetz7, 454), daß der Entgeltbegriff des § 23 Abs. 1 AngG (dazu Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, a. a. O., 451 ff.; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6, 326) enger sei, weil der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgesprochen habe, daß Betriebspensionen, die erst nach Entstehen des Abfertigungsanspruchs entstehen, Versic...

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