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OGH: Schadenersatzansprüche / Verjährung
• 1. Kollektivvertragliche Präklusivfristen in der Dauer von drei Monaten sind als übliche Frist und somit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen.
• 2. Lautet eine Bestimmung: „Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend zu machen ...", so sind von einer solchen Regelung nicht nur Entgeltansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche erfaßt, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen.
• 3. Kürzere Präklusivfristen, die zulässigerweise an die Stelle von Verjährungsfristen treten, beginnen nicht vor diesen zu laufen. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit der Ursachenzusammenhang sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt werden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Dafür ist es nicht erforderlich, daß der Schaden schon in seinem ganzen Umfang bekannt ist. - (§§ 1489, 1502 ABGB)
( 9 Ob A 163/97 d)