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ASoK 9, September 1998, Seite 312

OGH: DG-Forderungen / Verjährung

1. Auf die Frage der Verjährung von Forderungen des Dienstgebers auf Rückzahlung von Übergenüssen ist § 1486 Z 5 ABGB analog anzuwenden.

2. Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches entscheidend; die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindert - außer bei Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB - den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht. - (§ 1486 Z 5 ABGB)

„Mit § 1486 ABGB wurde durch die dritte Teilnovelle zum ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hiefür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert in Rummel2 ABGB, Rz. 1 zu § 1486; Schwimann/Mader, ABGB2 VII § 1486 Rz. 1; Klang in Klang VI2, 620 f.). Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nach herrschender Auffassung nicht ausgeschlossen (Schubert a. a. O. Rz. 1; Schwi...

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