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OGH: Bilanzremuneration
• 1. Ist eine Vertragsbestimmung gesetzwidrig, ist primär der Normzweck dafür maßgeblich, ob der gesamte Vertrag nichtig ist oder die Restgültigkeit des übrigen Vertrages anzunehmen ist. Hiebei ist der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben; die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrages zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte.
• 2. Eine Bilanzremuneration, die jeweils im Zuge der Veröffentlichung der Bilanzdaten des vergangenen Jahres für die im vergangenen Jahr geleisteten Dienste entsprechend der in diesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit für alle Angestellten mit einem bestimmten Prozentsatz S. 312ihres laufenden Bezuges festgelegt wird, darf nicht vom aufrechten Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. - (§ 16 Abs. 1 AngG; § 879 ABGB)
( 9 Ob A 2264/96 y)