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Freie Tage bei Übersiedlung?
(H.T.) - Nimmt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel vor, so sieht das Gesetz keine besondere Regelung vor, inwieweit hiefür Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren ist. Derartige Regelungen finden sich in den jeweiligen Kollektivverträgen. Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen den jeweiligen betreffenden Kollektivvertrag heranzuziehen. So heißt es zum Beispiel im Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs unter Punkt X. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung:
„Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gem. § 8 Abs. 3 AngG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:
- .........
- .........
- .........
- bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines Jahres.