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ASoK 9, September 1998, Seite 301

Anmerkungen zu einigen Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

Wer hat die Kosten der Bildschirmarbeitsbrille zu tragen?

Mag. Dr. Bernhard W. Gruber

Am ist die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)in Kraft getreten. Novak hat in der Juli-Ausgabe bereits ausführlich darüber berichtet.Der folgende Beitrag setzt sich mit einigen Bestimmungen der BS-V näher auseinander. So wird unter anderem dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Notebooks künftig bei der Arbeit verwendet werden dürfen, und untersucht, ob der Arbeitgeber oder der zuständige SV-Träger die Kosten der Bildschirmbrille zu tragen hat.

1. Bildschirm und Tastatur (§ 3 BS-V)- Konsequenzen betreffend Notebooks

Aus der Vorschrift, daß die Tastatur neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein muß, ergibt sich, daß bei regelmäßiger Verwendung am Arbeitsplatz - hingegen nicht bei der Verwendung auf Dienstreisen - alle nach dem angeschafften Notebooks und ab dem auch alle Altgeräte den Anforderungen der BS-V nur dann entsprechen, wenn entweder ein externer Bildschirm oder eine externe Tastatur angeschlossen wird. Da weiters die Bildschirmgröße der Arbeitsaufgabe zu entsprechen hat, wird in Zukunft in vielen Fällen bei regelmäßiger Verwendung eines Notebooks am Arbeitsplatz mit der billigeren Maßnahme, also mit der Beistellung einer externen Tastatur, nicht das Auslangen zu finden sein, sondern ein externer Bildschi...

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